Viele werden annehmen, dass man in Deutschland erst ab 18 Jahren, also ab Eintritt der Volljährigkeit, heiraten darf. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Die diesbezügliche Regelung findet sich in in § 1303 BGB:§
§ 1303 BGB Ehemündigkeit
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
Eine 16jährige kann daher auch in Deutschland einen 18jährigen heiraten (und andersrum), wenn das Familiengericht dies erlaubt. Es muß aber ein konkreter Sachverhalt vorliegen, der dazu führt, dass in diesem Fall eine Ausnahme zu machen ist. Maßgeblicher Punkt ist dabei das Wohl des Minderjährigen. Demnach kommt es darauf an, ob das Kind die für eine Ehe erforderliche Reife hat und die beabsichtigte Ehe Bestand verspricht. Es ist demnach durch das Gericht eine Prognose anzustellen, die insbesondere berücksichtigen muß, ob Zweifel an dem Bestand der Ehe bestehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn keine ausreichende wirtschaftliche Grundlage besteht. Weitere Gründe gegen eine Erlaubnis können zB ein großer Altersunterschied oder die Herkunft aus einem ganz anderen Kulturkreis sein. Liegen die Voraussetzungen aber vor, ist die Befreiung zu erteilen. Das Gericht hat insoweit trotz des Wortlauts der Vorschrift kein Ermessen. Die Chancen für die Erteilung einer Erlaubnis stehen dennoch schlecht. Meist werden die Paare schon aufgrund des Alters noch nicht lange zusammen sein, was gegen den Bestand der Ehe spricht. Die Paare sollten sich denmach gute Gründe überlegen, warum sie bereits jetzt heiraten müssen und nicht die Volljährigkeit abwarten können.
Die Heirat ist dann sogar gegen den Willen der gesetzlichen Erziehungsberechtigten, also der Eltern möglich. Widersprechen diese kann sich das Gericht darüber hinwegsetzen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht. Trifftig können dabei nur solche Gründe sein, die dem wohlverstandenen Interesse des Minderjährigen, und nicht den Interessen der Eltern oder anderer Personen dienen.